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Der Storch vor der Burg
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besetzter Storchenturm
Musikverein Ziesar

Amt Ziesar

Vorschaubild Amt Ziesar

Mühlentor 15 a
14793 Ziesar

(033830) 6540
(033830) 282

E-Mail:
Homepage: www.amt-ziesar.de

Öffnungszeiten:

dienstags von 9.00-12.00und 13.00-18.00 Uhr, donnerstags von 9.00-12.00 und 13.00-15.00 Uhr

Burghof mit Blick auf die Kapelle

Sprechzeiten im Amt Ziesar:

 

Dienstag:      09.00 - 12.00 Uhr und  13.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag:  09.00 - 12.00 Uhr und  13.00 - 15.00 Uhr

 

 

Burg Außenansicht


Aktuelle Meldungen

Wahlbekanntmachung

(21. 01. 2025)

Wahlbekanntmachung


1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
 

2. Die Gemeinden Buckautal, Görzke, Gräben, Wenzlow und Wollin sind jeweils in einen all-
gemeinen Wahlbezirk eingeteilt. Die Stadt Ziesar bildet 2 Wahlbezirke.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen in der Zeit vom
17.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlkreis, der Wahlbezirk und
das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen zu wählen haben.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 18:00 Uhr im Amt
Ziesar, „Burg Café“, Mühlentor 15 A, 14793 Ziesar zusammen.
 

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren
Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen
Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel. Jeder
Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der
zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen
außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis
für die Kennzeichnung.
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern
sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten
fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung
einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie
gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis
gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
 

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem
besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine
Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt
werden.
 

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.
Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
 

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen
Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefum-
schlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahl-
umschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbrief-
umschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr
eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
 

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist
unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der
Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person be-
dienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberech-
tigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine
Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte
Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn
ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung
des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten
eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
 

Ziesar, 06.01.2025
gez. Gericke
Wahlbehörde

Foto zur Meldung: Wahlbekanntmachung
Foto: Wahlbekanntmachung

Stellenausschreibung Kämmerin/Kämmerer

(09. 01. 2025)

Kämmerer/Kämmerin (m/w/d) zum nächst möglichen Termin gesucht 

Das Amt Ziesar mit den amtsangehörigen Gemeinden Buckautal, Görzke, Gräben, Wenzlow, Wollin und der Stadt Ziesar, benötigt Verstärkung und sucht ab sofort eine/n Leiter/in in der Finanzverwaltung (Kämmerer/Kämmerin) in 14793 Ziesar, Mühlentor 15 A. Die Stelle ist unbefristet und in Vollzeit. 

 

Die komplette Ausschreibung finden Sie untenstehend als pdf-Datei.

[Ausschreibung Kämmerin/Kämmerer]

Foto zur Meldung: Stellenausschreibung Kämmerin/Kämmerer
Foto: Stellenausschreibung Kämmerin/Kämmerer

Bewerbung um Gartenplakette?

(19. 06. 2024)

Natur im Garten – die Auszeichnung von naturnahen Gärten geht in die zweite Runde

 

Raben – Die Naturparkverwaltung Hoher Fläming zeichnet wieder naturnahe Gärten mit dem Label „Natur im Garten“ aus. Interessierte Gärtnerinnen und Gärtner können mit der Plakette ein sichtbares Zeichen für nachhaltiges Gärtnern sowie für eine ökologisch wertvolle und naturnahe Gartengestaltung setzen.

 

Bereits im letzten Jahr wurden im Naturpark Hoher Fläming 25 Gärten mit der Plakette „Natur im Garten“ ausgezeichnet. Jeder dieser Gärten ist einzigartig und erzählt seine ganz eigene Geschichte. Dabei variierte die Gartengröße von kleinen Stadtgärten bis hin zu großen Hausgärten mit Wiesen, Bäumen und Sträuchern.

 

Die „Natur im Garten“-Plakette ist eine Auszeichnung für naturnahe Gärten. Wenn Gärtnerinnen und Gärtner bei der Gartenpflege auf chemisch-synthetische Pestizide, chemisch-synthetischen Dünger und Torf verzichten, erfüllen sie bereits die drei geforderten Kernkriterien.

 

Naturgärten zeichnen sich durch eine große Anzahl an Naturelementen und eine nachhaltig-ökologische Bewirtschaftungsweise aus. Verschiedene Naturgartenelemente gestalten einen Garten vielfältig, bieten Lebensraum für eine bunte Tier- und Pflanzenwelt und schaffen Raum für einen ausgewogenen Naturkreislauf. Zu den Naturgartenelementen gehören unter anderem eine Wildstrauchhecke, eine Blumenwiese, Zulassen von Wildwuchs, ein wildes Eck und heimische Laubbäume. Bei der Bewirtschaftung eines Nutzgartens sind ebenso einige Kriterien zu beachten. So gehören ein Komposthaufen, Nützlingsunterkünfte, Regenwassernutzung, Mulchen und eine Fruchtfolge zu einem nachhaltig und ökologisch bewirtschafteten Garten.

 

Gärtnerinnen und Gärtner, die Interesse haben, ihren Garten zertifizieren zu lassen, können sich bei der zentralen Zertifizierungsstelle des Landes melden.

 

Für Interessierte im Naturpark Hoher Fläming steht Elisa Kallenbach von der Naturparkverwaltung für Nachfragen zur Verfügung: Telefon 033848 9003-17; E-Mail: .

 

Hintergrund:

Die in Österreich entstandene Initiative „Natur im Garten“ bietet Service, Beratung und Unterstützung für alle, denen das naturnahe Gärtnern am Herzen liegt. Ziel der Bewegung ist es, die ökologische Gestaltung und Pflege von Gärten und Grünräumen sowie eine bunte Vielfalt zu fördern. 

 

Zentrale Zertifizierungsstelle des Landes Brandenburg:

www.natur-brandenburg.de/erleben-lernen/naturimgarten

Telefon:              038791 801822

[Presseinfo zum Thema]

Foto zur Meldung: Bewerbung um Gartenplakette?
Foto: Natur im Garten Plakette © Sandy Rau

Seminar Heckenpflege in der Landwirtschaft

(14. 06. 2024)

Details dazu finden Sie in den Anhängen (unten).

Das Seminar findet im Oktober statt.

Die Teilnahme am Seminar sowie kalte Getränke sind kostenfrei.

[Einladung Seminar]

[Programm Seminar]

Foto zur Meldung: Seminar Heckenpflege in der Landwirtschaft
Foto: Seminar Heckenpflege in der Landwirtschaft


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