Wasser- und Abwasserzweckverband Ziesar
14793 Ziesar
(033847) 900060 stell.Verbandsvorsteherin (Frau Tischer)
(033847) 900060 Verbrauchsabrechnung (Frau Bartel)
(033847) 900063 in Görzke
(033847) 40036 Techn. Leiter (Herr Hildebrandt)
(0172) 8993210 Techn. Bereitschaft
E-Mail:
Homepage: www.wazv-ziesar.de
Öffnungszeiten:
Montag 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr
Dienstag 08.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr
Donnerstag 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr
Freitag 08.00 – 12.00 Uhr
Diese Öffnungszeiten gelten für den Sitz in Görzke.
Der WAZV „Ziesar“ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und besteht seit dem 01.01.2009 und hat die Aufgabe die Wasserver- und Abwasserentsorgung in den Beitrittskommunen zu bearbeiten. Der Zweckverband wurde gebildet aus:
- der Gemeinde Buckautal mit den OT Buckau,Dretzen und Steinberg,
- der Gemeinde Wenzlow mit dem OT Boecke,
- der Gemeinde Wollin,
- der Stadt Ziesar mit ihren OT Bücknitz, Glienecke und Köpernitz
- der Gemeinde Gräben
Aktuelle Meldungen
Wasserzählerwechsel im Verbandsgebiet
(14. 04. 2025)
BEKANNTMACHUNG – WASSERZÄHLERWECHSEL
In der Zeit vom Mai bis Oktober 2025
findet im gesamten Versorgungsgebiet des WAZV „Ziesar“
die Auswechselung der Wasserzähler statt.
Mit dem turnusmäßigen Wechsel der Wasserzähler haben wir die Firma aquamess GmbH beauftragt. Die Mitarbeiter der Firma können sich stets mit einem Dienstausweis legitimieren. Im Zweifelsfall können Sie sich gern unter der Tel-Nr. 033847-900060 des WAZV „Ziesar“ rückversichern.
Die Haushalte werden direkt von der beauftragten Firma aquamess GmbH angeschrieben. Wir bitten Sie den Installateuren zur Erfüllung ihrer Aufgaben den Zugang zu Ihrer Wasserzählereinrichtung zu ermöglichen und den Wasserzähler für diese Zeit frei zugänglich zu halten. Die Auswechselung der Wasserzähler erfolgt kostenlos.
Wir möchten die Anschlussnehmer im Vorfeld bitten, die Absperrarmaturen zu prüfen (zu- und wieder aufdrehen der Absperrhähne). Bei Schwierigkeiten stehen Ihnen die Mitarbeiter des WAZV „Ziesar“ bereits vor dem Termin des Wechsels zur Verfügung (Tel. 0172-893210).
Im Zusammenhang mit der Auswechselung der Wasserzähler ist der Verband auch verpflichtet zu prüfen, ob die Wasserzählergarnitur den Regeln der Technik entspricht, um die erforderliche Trinkwasserqualität einhalten zu können. Werden im Zuge des Wechsels Mängel an der Anlage festgestellt, müssen diese behoben werden. Erforderliche Reparaturarbeiten wie z. B. Dichtungsarbeiten an den Rohrleitungen oder Armaturen, Auswechselung von Absperrarmaturen oder Erneuerung der Wasserzählerhalterung werden nach Terminvereinbarung von den Mitarbeitern des WAZV „Ziesar“ ausgeführt, sind kostenpflichtig und werden dem Eigentümer in Rechnung gestellt.
Darüber hinaus wird empfohlen, einen Wasserfilter einbauen zu lassen (wenn noch nicht vorhanden), damit Partikel, die eventuell im Wasser enthalten sein können und sich dort auch nicht in Gänze verhindern lassen - zum Schutz der nachfolgenden Armaturen - zurückgehalten werden.
Der Filter ist hinter der Wasserzählergarnitur einzubauen und die Kosten hierfür trägt der Eigentümer. Diese können Sie als Selbstinstallation durchführen oder dafür eine Sanitärfirma beauftragen.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen unter den Rufnummern 033847/ 900060 oder 0172-8993210 gern zur Verfügung.
gez. Gericke
Verbandsvorsteher
Merkblatt zur Errichtung und Betrieb von abflusslosen Sammelgruben
(26. 04. 2023)W AZV Wasser- und Abwasserzweckverband „Ziesar“
Merkblatt zur Errichtung und Betrieb von abflusslosen Sammelgruben
Die Errichtung, Erneuerung, Änderung oder Beseitigung von abflusslosen Sammelgruben ist dem WAZV „Ziesar“ in deren Zuständigkeitsbereich schriftlich mitzuteilen.
Gegen die Errichtung und Nutzung einer allseitig gedichteten abflusslosen Sammelgrube besteht seitens der unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark keine Bedenken, wenn folgenden Forderungen und Hinweise beachtet werden:
Allgemein
Der Betrieb von abflusslosen Sammelgruben ist so einzurichten, dass Belästigungen und Gefährdungen von Personen / Tieren und deren Umwelt nicht zu besorgen sind, was insbesondere für die Entleerung der Gruben und den Abtransport des Schmutzwassers gilt. Die Gruben sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Abflusslose Sammelgruben müssen gemäß § 60 Abs. 1 WHG den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ entsprechen, haben wasserdicht, standsicher, dauerhaft und korrosionsbeständig zu sein, so dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft nicht zu besorgen ist (Erlass W/09/05 vom 07.02.2005 MLUV).
Abwassersammelgruben dienen nur der Aufnahme und Speicherung von häuslichem Schmutzwasser. Der Sammelgrube dürfen Grund- und Dränwasser, Niederschlagswasser und Ablaufwasser von Schwimmbecken, Gewerbliches Schmutzwasser nicht zugeleitet werden.
Die abflusslose Sammelgrube ist von einem durch den WAZV „Ziesar“ zugelassenes Entsorgungsunternehmen ausfahren zu lassen.
Anforderungen an die abflusslose Sammelgrube
Material
Beton- und Stahlbeton
- Beton muss mind. Festigkeitsklasse C 35/45 nach DIN1045, Teil 2 entsprechen.
- Vorgefertigte Bauteile müssen DIN 4034, Teil 1/6/ den Anforderungen für Typ 2 entsprechen
- (monolithisch oder Ringbauweise mit Falzausbildung, Wandstärken von mind. 90 mm und Bewehrung).
- Abdeckplatte und Konus müssen den in DIN V 4034-1 genannten Anforderungen genügen.
- Die Schachtabdeckungen müssen DIN EN 124 in Verbindung mit DIN 1229 entsprechen und der Verkehrsbelastung an der jeweiligen Einbaustelle angepasst sein.
- Es sind Abdeckungen ohne Lüftungsöffnungen einzubauen.
Kunststoff
- Abwassersammelgruben aus Kunststoffen bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt). In dieser werden die Bedingungen für Einbau, Wartung und Betrieb geregelt.
Mauerwerk
- Die Neuerrichtung von Abwassersammelgruben aus Mauerwerk ist unzulässig.
Standortwahl
Es ist zu beachten, dass die abflusslose Sammelgrube jederzeit zugänglich und eine günstige Anfuhrmöglichkeit vorhanden ist (mindesten 3 m breit und ausreichende Tragfähigkeit). Sie sollte nicht weiter als 12 m von der Grundstückgrenze bzw. Stellplatz für den Entsorger errichtet werden. Eine Übergabemöglichkeit an der Grundstücksgrenze mittels Absaugvorrichtung (Schwanenhals Perrot Kupplung DN 100 mit Endstopfen) oder Stellplatz Entsorger ist herzustellen/ bereitzustellen.
Grundsätzlich sind die Bestimmungen der brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) zu beachten.
- Ausreichend Platz zum Nachbargrundstück (gegenseitige Belästigungen)
- Mindestens 25 m zu Trinkwasserbrunnen (Trinkwasserschutzzonen Beachten)
- Mindestens 5 m zu Öffnungen von Wohnungsgebäuden
- Mindestens 2 m zur Grundstückgrenze
Grubengröße
Die Mindestgröße von 6 m³ ist zwingende einzubehalten.
Bei einer Errichtung von mehr als 10 m³ Fassungsvermögen ist gem. § 59 i.V.m. § 61 Abs. 1 Nr. 6c BbgBO eine Baugenehmigung bei der unteren Bauaufsicht einzuholen.
Die Größe der Sammelgrube sollte für eine 14-tägliche Abfuhr ausgelegt werden.
(Faustformel: 1,5 m³ x je angeschlossenen Einwohner)
Dichtheit
Der Nachweis der Dichtheit nach dem Einbau und Inbetriebnahme erfolgt nach DIN 1986, Teil 30 durch einen dafür geeigneten Fachbetrieb. Über die durchgeführten Dichtheitsprüfungen ist ein Protokoll zu fertigen.
Fristen der Dichtheitsprüfung:
- Anlagen, die noch nie auf Dichtheit geprüft wurden, sind schnellstmöglich überprüfen zu lassen.
- Dichtheitsprüfungen sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen:
außerhalb von Wasserschutzgebieten
- vor Inbetriebnahme und danach wiederkehrend alle 20 Jahre.
innerhalb von Wasserschutzgebieten
In Schutzzone II vor Inbetriebnahme, nach 2 Jahren und danach alle 5 Jahre
In Schutzzone III vor Inbetriebnahme, nach 2 Jahren und danach alle 15 Jahre
Sofern die maßgebliche Schutzgebietsverordnung oder der konkrete wasserrechtliche Bescheid nichts anderes regeln.
Genehmigung von abflusslosen Sammelgruben
Der Einbau der abflusslosen Sammelgrube bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den WAZV „Ziesar“ und ist gesondert in Einfacher Form zu beantragen.
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Lageplan (M 1:100 bis 1:500) für das zu entwässernde Grundstück mit Standort der geplanten abflusslosen Sammelgrube und Abstände zum Haus / Grundstückgrenzen
- Baubeschreibung der abflusslosen Sammelgrube ggf. Typenblatt der Herstellers
(Typ, Material, Größe, Zulassungen)
Was darf alles in die Toilette
(12. 09. 2019)W AZV Wasser- und Abwasserzweckverband „Ziesar“
Mühlentor 15a, 14793 Ziesar
Was darf alles in die Toilette?
Klappe auf, reinschmeißen, wegspülen. Die Toilette ist kein Mülleimer!
Leider kommt es immer wieder vor, dass unser Abwasserkanalnetz durch unsachgemäße Entsorgung von Abfällen extrem Verstopft, welche wiederum unnötige Kosten zur Beseitigung mit sich ziehen.
Wir möchten Sie diesbezüglich sensibilisieren und hinweisen, dass folgende Dinge
nicht
in die Toilette sondern in die Müll-/ Biotonne oder Schadstoffmobil gehören:
- Speisereste, Speisefette und –öle
- Hygieneartikel wie Feuchttücher, Wischtücher, Tampons, Haare, Wattestäbchen, Papiertücher, Kondome, Binden, Windeln, Lappen, Textilien…
- Zigarettenkippen, Feuerzeuge, Papier, Plastik, Rasierklingen
- Medikamente (fest und flüssig)
- Batterien, Altöl, Farben, Lösungsmittel / Pinselreiniger, Giftstoffe
- Katzenstreu, Vogelsand, Asche, WC-Steine
Für Schäden, die durch unsachgemäßes Einleiten in das Abwasserkanalnetz entstehen (Verstopfungen), haftet der Verursacher.
Helfen Sie mit Verstopfungen zu vermeiden und benutzen die Toilette nach dem Motto:
„Nur der Po gehört auf´s Klo!“