Merkblatt zur Errichtung und Betrieb von abflusslosen Sammelgruben

26. 04. 2023

 W AZV             Wasser- und Abwasserzweckverband „Ziesar“

Merkblatt zur Errichtung und Betrieb von abflusslosen Sammelgruben

Die Errichtung, Erneuerung, Änderung oder Beseitigung von abflusslosen Sammelgruben ist dem WAZV „Ziesar“ in deren Zuständigkeitsbereich schriftlich mitzuteilen.

 

Gegen die Errichtung und Nutzung einer allseitig gedichteten abflusslosen Sammelgrube besteht seitens der unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark keine Bedenken, wenn folgenden Forderungen und Hinweise beachtet werden:

 

Allgemein

 

Der Betrieb von abflusslosen Sammelgruben ist so einzurichten, dass Belästigungen und Gefährdungen von Personen / Tieren und deren Umwelt nicht zu besorgen sind, was insbesondere für die Entleerung der Gruben und den Abtransport des Schmutzwassers gilt. Die Gruben sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Abflusslose Sammelgruben müssen gemäß § 60 Abs. 1 WHG den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ entsprechen, haben wasserdicht, standsicher, dauerhaft und korrosionsbeständig zu sein, so dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft nicht zu besorgen ist (Erlass W/09/05 vom 07.02.2005 MLUV).

 

Abwassersammelgruben dienen nur der Aufnahme und Speicherung von häuslichem Schmutzwasser. Der Sammelgrube dürfen Grund- und Dränwasser, Niederschlagswasser und Ablaufwasser von Schwimmbecken, Gewerbliches Schmutzwasser nicht zugeleitet werden.

 

Die abflusslose Sammelgrube ist von einem durch den WAZV „Ziesar“ zugelassenes Entsorgungsunternehmen ausfahren zu lassen.

 

Anforderungen an die abflusslose Sammelgrube

Material

 

Beton- und Stahlbeton

  • Beton muss mind. Festigkeitsklasse C 35/45 nach DIN1045, Teil 2 entsprechen.
  • Vorgefertigte Bauteile müssen DIN 4034, Teil 1/6/ den Anforderungen für Typ 2 entsprechen
  • (monolithisch oder Ringbauweise mit Falzausbildung, Wandstärken von mind. 90 mm und Bewehrung).
  • Abdeckplatte und Konus müssen den in DIN V 4034-1 genannten Anforderungen genügen.
  • Die Schachtabdeckungen müssen DIN EN 124 in Verbindung mit DIN 1229 entsprechen und der Verkehrsbelastung an der jeweiligen Einbaustelle angepasst sein.
  • Es sind Abdeckungen ohne Lüftungsöffnungen einzubauen.

 

Kunststoff

  • Abwassersammelgruben aus Kunststoffen bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt). In dieser werden die Bedingungen für Einbau, Wartung und Betrieb geregelt.

 

Mauerwerk

  • Die Neuerrichtung von Abwassersammelgruben aus Mauerwerk ist unzulässig.

Standortwahl

 

Es ist zu beachten, dass die abflusslose Sammelgrube jederzeit zugänglich und eine günstige Anfuhrmöglichkeit vorhanden ist (mindesten 3 m breit und ausreichende Tragfähigkeit). Sie sollte nicht weiter als 12 m von der Grundstückgrenze bzw. Stellplatz für den Entsorger errichtet werden. Eine Übergabemöglichkeit an der Grundstücksgrenze mittels Absaugvorrichtung (Schwanenhals Perrot Kupplung DN 100 mit Endstopfen) oder Stellplatz Entsorger ist herzustellen/ bereitzustellen.

Grundsätzlich sind die Bestimmungen der brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) zu beachten.

 

  • Ausreichend Platz zum Nachbargrundstück (gegenseitige Belästigungen)
  • Mindestens 25 m zu Trinkwasserbrunnen (Trinkwasserschutzzonen Beachten)
  • Mindestens 5 m zu Öffnungen von Wohnungsgebäuden
  • Mindestens 2 m zur Grundstückgrenze

 

Grubengröße

 

Die Mindestgröße von 6 m³ ist zwingende einzubehalten.

 

Bei einer Errichtung von mehr als 10 m³ Fassungsvermögen ist gem. § 59 i.V.m. § 61 Abs. 1 Nr. 6c BbgBO eine Baugenehmigung bei der unteren Bauaufsicht einzuholen.

 

Die Größe der Sammelgrube sollte für eine 14-tägliche Abfuhr ausgelegt werden.

(Faustformel: 1,5 m³ x je angeschlossenen Einwohner)

 

Dichtheit

 

Der Nachweis der Dichtheit nach dem Einbau und Inbetriebnahme erfolgt nach DIN 1986, Teil 30 durch einen dafür geeigneten Fachbetrieb. Über die durchgeführten Dichtheitsprüfungen ist ein Protokoll zu fertigen.

 

Fristen der Dichtheitsprüfung:

 

- Anlagen, die noch nie auf Dichtheit geprüft wurden, sind schnellstmöglich überprüfen zu lassen.

- Dichtheitsprüfungen sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen:

 

            außerhalb von Wasserschutzgebieten

 

             - vor Inbetriebnahme und danach wiederkehrend alle 20 Jahre.

 

            innerhalb von Wasserschutzgebieten

 

            In Schutzzone II         vor Inbetriebnahme, nach 2 Jahren und danach alle 5 Jahre

            In Schutzzone III        vor Inbetriebnahme, nach 2 Jahren und danach alle 15 Jahre

                  

Sofern die maßgebliche Schutzgebietsverordnung oder der konkrete wasserrechtliche Bescheid nichts anderes regeln.

 

Genehmigung von abflusslosen Sammelgruben

 

Der Einbau der abflusslosen Sammelgrube bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den WAZV „Ziesar“ und ist gesondert in Einfacher Form zu beantragen.

 

Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Lageplan (M 1:100 bis 1:500) für das zu entwässernde Grundstück mit Standort der geplanten abflusslosen Sammelgrube und Abstände zum Haus / Grundstückgrenzen
  • Baubeschreibung der abflusslosen Sammelgrube ggf. Typenblatt der Herstellers

(Typ, Material, Größe, Zulassungen)