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Der Storch vor der Burg
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besetzter Storchenturm
Musikverein Ziesar

Wahlbekanntmachung

21. 01. 2025

Wahlbekanntmachung


1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
 

2. Die Gemeinden Buckautal, Görzke, Gräben, Wenzlow und Wollin sind jeweils in einen all-
gemeinen Wahlbezirk eingeteilt. Die Stadt Ziesar bildet 2 Wahlbezirke.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen in der Zeit vom
17.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlkreis, der Wahlbezirk und
das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen zu wählen haben.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 18:00 Uhr im Amt
Ziesar, „Burg Café“, Mühlentor 15 A, 14793 Ziesar zusammen.
 

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren
Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen
Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel. Jeder
Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der
zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen
außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis
für die Kennzeichnung.
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern
sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten
fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung
einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie
gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis
gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
 

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem
besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine
Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt
werden.
 

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.
Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
 

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen
Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefum-
schlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahl-
umschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbrief-
umschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr
eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
 

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist
unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der
Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person be-
dienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberech-
tigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine
Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte
Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn
ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung
des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten
eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
 

Ziesar, 06.01.2025
gez. Gericke
Wahlbehörde

 

Bild zur Meldung: Wahlbekanntmachung